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<LegalContentPage title="AGB Vermietung" :content="content" />
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const content = `<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung.</p>`;
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<h2>§ 1 Geltungsbereich</h2>
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über
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Veranstaltungstechnik zwischen der Hammerschmidt u. Mössle GbR (nachfolgend „HMS
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Licht & Ton“ oder „Vermieter“) und dem Mieter. Sie gelten ausschließlich;
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entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Mieters
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erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
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Geltung zugestimmt.
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<h2>§ 2 Mietgegenstand</h2>
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Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung von Veranstaltungstechnik
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(Lautsprecher, Mischpulte, Lichtanlagen, Rigging-Material, Traversen,
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Zubehör etc.) gemäß der im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung
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angegebenen Spezifikation. Der Vermieter schuldet nicht die Durchführung der
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Veranstaltung, sondern nur die Überlassung der gemieteten Technik in
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vertragsgemäßem Zustand.
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<h2>§ 3 Preise</h2>
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Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung im Mietkatalog bzw. im
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Angebot angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich
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geltenden Mehrwertsteuer. Miettage berechnen sich ab Abholung bzw. Anlieferung
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bis zur Rückgabe bzw. Abholung durch den Vermieter. Ein Miettag entspricht
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24 Stunden. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit werden zusätzliche
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Miettage berechnet.
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<h2>§ 4 Zahlungsbedingungen</h2>
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Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug
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fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Neukunden kann eine
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Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtmietpreises vor Übergabe der Technik
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verlangt werden. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig,
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soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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<h2>§ 5 Haftung des Mieters</h2>
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Der Mieter hat das Mietmaterial pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung,
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Diebstahl und unsachgemäßer Nutzung zu schützen. Der Mieter haftet für alle
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Schäden am Mietmaterial, die während der Mietzeit entstehen, soweit sie nicht
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auf normaler Abnutzung beruhen. Bei Verlust oder Diebstahl trägt der Mieter
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den Wiederbeschaffungswert. Bei Beschädigung trägt der Mieter die
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Reparaturkosten oder den Zeitwert bei Totalschaden.
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Eine Haftung des Vermieters für indirekte Schäden, insbesondere für
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Gewinnverluste, Ausfallkosten oder Folgeschäden der Veranstaltung, ist
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ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
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beruhen.
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<h2>§ 6 Übergabe und Rückgabe</h2>
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Die Übergabe des Mietmaterials erfolgt am Lager des Vermieters oder an dem
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vereinbarten Veranstaltungsort. Der Mieter hat das Mietmaterial bei
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Übergabe auf Vollständigkeit und Schäden zu prüfen. Mängel sind sofort
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schriftlich zu melden. Bei der Rückgabe wird das Mietmaterial erneut
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geprüft. Fehlbestände oder Schäden, die erst bei der Rückgabe festgestellt
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werden, gelten als während der Mietzeit entstanden, sofern der Mieter nicht
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den Beweis erbringt, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorlag.
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Das Mietmaterial ist nach Ende der Mietzeit in gereinigtem und
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sortiertem Zustand zurückzugeben. Verpackungsmaterial ist vollständig
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zurückzugeben. Nicht rechtzeitig zurückgegebenes Material wird bis zur
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Rückgabe weiterberechnet.
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<h2>§ 7 Kündigung und Rücktritt</h2>
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Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit vor Übergabe des Mietmaterials
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schriftlich kündigen. Bei Kündigung bis 14 Tage vor Mietbeginn werden 25 %,
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bis 7 Tage 50 %, bis 3 Tage 75 % und ab 3 Tagen 100 % des Mietpreises als
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Stornokosten berechnet.
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Der Vermieter behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
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Verfügung über das Mietmaterial aus Gründen, die der Vermieter nicht zu
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vertreten hat, unmöglich wird (z. B. höhere Gewalt, höhere Gewalt,
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unvorhersehbare Ereignisse). In diesem Fall werden bereits gezahlte
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Mietkosten erstattet.
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<h2>§ 8 Schlussbestimmungen</h2>
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist
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Günzburg. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so
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bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle
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der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen
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Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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